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Landesgesetze zum Lebenspartnerschaftsgesetz

Inhalt:

1. Landesanpassungsgesetze:
2. Zuständigkeistgesetze
3. Gesetzestexte
--- 3.1. Landesanpassungsgesetze
--- 3.2. Noch geltende Zuständigkeitsgesetze
--- 3.3 Zuständigkeitsgesetze bis 31.12.2008
--- 3.4. Entwürfe der Zuständigkeitsgesetze


Stand: 23.12.2009

1. Landesanpassungsgesetze:

In den Bundesländern, die ihr Landesrecht an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst haben, ist die Gleichstellung meist in zwei Phasen verlaufen. Das liegt daran, dass das Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht bis 2006 noch Bundesrecht war. Deshalb haben einige Bundesländer bei ihren Landesanpassungsgesetzen die Gleichstellung beim Familienzuschlag der Stufe 1 und der Hinterbliebenenpension ausgespart und nur die Gleichstellung bei der Beihilfe in ihre Landesanpassungsgesetze mit einbezogen. Die Beihilfe war schon immer Landesrecht.

Lässt man das Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht außer Betracht, dann haben inzwischen die Bundesländer Berlin, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein Lebenspartner in ihrem gesamten Landesrecht mit Ehegatten gleichgestellt.

Brandenburg hat lediglich sein Beamtenrecht vollständig sowie einzelne Gesetze angepasst.

Siehe auch die Übersicht "Stand der Gleichstellung von verpartnerten Beamten mit ihren verheirateten Kollegen".



2. Zuständigkeistgesetze

Ab dem 01.01.2009 gelten in allen Bundesländern außer Baden-Württemberg und Thüringen das Personenstandsgesetz 2009, die Personenstandsverordnung 2009 und das Lebenspartnerschaftsgesetz 2009. Damit ist dort einheitlich die Zuständigkeit der Standesämter gegeben, das Verfahren ist vollständig dem der Eheschließung angeglichen. Dies gilt ab 01.08.2009 auch in Bayern. Dort kann die Lebenspartnerschaft auch wahlweise vor einem Notar begründet werden.

Nur Baden-Württemberg und Thüringen haben von der sogenannten Länderöffnungsklausel im Lebenspartnerschaftsgesetz Gebrauch gemacht. Sie haben ihre abweichenden Regelungen beibehalten. Dort sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig. In den kreisfreien Städten dieser beiden Länder haben diese oft die Standesämter mit der Wahrnehmung der Aufgabe betraut, bei den Landkreisen ist dies nicht möglich.

Die anderen Bundesländer haben für Lebenspartner das neue Personenstandsrecht vor allem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung übernommen. Sie brauchen keine doppelten Meldewege zu installieren und brauchen die Beamten, die keine Standesbeamten sind, nicht zusätzlich zu schulen. Außerdem ist die neue Regelung bürgerfreundlicher. Wenn Bürger eine Personenstandurkunde benötigen, brauchen sie sich nur noch an ihr Wohnsitzstandesamt zu wenden. Wenn sie dagegen die Lebenspartnerschaftsurkunde eines Paares brauchen, das die Lebenspartnerschaft in Baden-Württemberg oder Thüringen begründet hat, müssen sie zusätzlich das Amt ausfindig machen, bei dem die Lebenspartnerschaft eingegangen worden ist, und die Urkunde dort anfordern. Zudem können die Bürger in den übrigen Bundesländern frei wählen, bei welchem Standesamt sie die Lebenspartnerschaft eingehen wollen und zwar über die Landesgrenzen hinweg.

Zu Recht empfinden viele Betroffene die Sonderregelungen in Baden-Württemberg und Thüringen als Schikane.

Auch in Thüringen soll die Sonderregelung beseitigt werden. Nach dem Entwurf des Koalitionsvertrages zwischen CDU und SPD sollen die Standesämter künftig zuständig werden. Damit bliebe Baden-Württemberg das einzige Bundesland, das künftig noch die Standesämter verschlossen hält.



3. Gesetzestexte

--- 3.1. Landesanpassungsgesetze

Berliner Anpassungsgesetz
Berliner Gleichberechtigungsgesetz
Berlin: Gleichstellung bei der Beamtenbesoldung und -versorgung
Brandenburg, Gleichstellung im Beamtenrecht
Bremer Anpassungsgesetze
Hamburgisches Anpassungsgesetz
Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (Ergänzung)
Niedersächsisches Anpassungsgesetz
Nordrhein-Westfalen, Anpassungsgesetz
Mecklenburg-Vorpommern, Anpassungsgesetz
Mecklenburg-Vorpommern: Gleichstellung bei der Beamtenbesoldung und -versorgung
Rheinland-Pfälzisches Anpassungsgesetz
Saarländisches Anpassungsgesetz
Sachsen-Anhalt, Anpassungsgesetz
Schleswig-Holstein, Anpassungsgesetz


--- 3.2. Noch geltende Zuständigkeitsgesetze

Baden-Württemberg
Thüringen


--- 3.3 Zuständigkeitsgesetze bis 31.12.2008

Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein


--- 3.4. Entwürfe der Zuständigkeitsgesetze

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

 
 

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