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Recht > Andere Rechtsgebiete > Asylrecht
11. Asylrecht für Lesben und SchwuleInhalt:1. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 19882. Sichere Drittstaaten 3. Sichere Herkunftsstaaten 4. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz 5. Die Entscheidungspraxis des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und der Verwaltungsgerichte 6. Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 7. Glaubhaftmachung der Homosexualität 8. Nachfluchtgründe 9. HIV und AIDS 10. Gesetzestexte und EU-Richtlinien 1. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von 1988Das Bundesverwaltungsgericht hat 1988 unter der Geltung des alten Asylrechts Homosexuelle aus dem Iran als politisch Verfolgte anerkannt. Das Gericht hat damals ausgesprochen, dass ausländische Lesben und Schwulen mit "irreversibler, schicksalhafter homosexueller Prägung" Anspruch auf Asyl haben, wenn sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in die Gefahr geraten, mit schweren Leibesstrafen oder der Todesstrafe belegt zu werden. Dagegen genügt nach dieser Rechtsprechung die Strafverfolgung wegen homosexueller Betätigung als solche nicht, wenn damit "nur“ eine Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit und Moral geahndet werden soll. 2. Sichere DrittstaatenAufgrund des seit 1993 geltenden neuen Asylrechts hat sich die Rechtslage wesentlich geändert. Die Bundesrepublik hat sich mit einem Ring "sicherer Drittstaaten" umgeben. AsylbewerberInnen, die auf dem Landweg in die Bundesrepublik einreisen, können das nur über einen solchen Drittstaat. Da sie aber dort - so der Gesetzgeber - Sicherheit vor Verfolgung hätten finden können, werden sie in der Bundesrepublik nicht als Asylberechtigte anerkannt (Art. 16a Abs. 2 GG; § 26a AsylVfG). Sichere Drittstaaten sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage I zu § 26a AsylVfG bezeichneten Staaten, das sind Norwegen und die Schweiz. Es spielt auch keine Rolle, wenn unbekannt bleibt, über welchen Drittstaat AsylbewerberInnen eingereist sind. Es reicht aus, wenn feststeht, dass sie auf dem Land-weg eingereist sind. Die Unkenntnis über den genauen Reiseweg hat lediglich zur Folge, dass die AsylbewerberInnen in keinen Drittstaat zurückgeschoben werden können. Das ist wohl der Grund, warum AsylbewerberInnen nach der Einreise ihre Reise- und Ausweispapiere vernichten. 3. Sichere HerkunftsstaatenÜber Asylanträge von Asylbewerbern, die auf dem Luftweg einreisen und aus einem sicheren Herkunftsstaat kommen, wird im Schnellverfahren auf dem Flughafengelände entschieden (Art. 16a Abs. 3 GG; § 18a AsylVfG). Sichere Herkunftsstaaten sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II zu § 29a AsylVfG bezeichneten Staaten, das sind Ghana und Senegal. Das Flughafenverfahren ist - mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 94, 166) - so ausgestaltet, dass ein wirksamer Rechtsschutz praktisch kaum möglich ist. 4. § 60 Abs. 1 AufenthaltsgesetzTrotz dieser schwerwiegenden Einschränkungen des Asylgrundrechts ist die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ganz überholt. Wenn lesbische und schwule AsylbewerberInnen nicht in den Drittstaat zurückgeschoben werden können, aus dem oder über den sie eingereist sind, dürfen sie nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht in ihr Heimatland abgeschoben werden, wenn ihr Leben, ihre körperlichen Unversehrtheit oder ihre Freiheit wegen ihrer "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ bedroht ist. (sogenanntes kleines Asyl; BVerfGE 94, 49, 97). In die Kategorie der "sozialen Gruppe“ fallen u.a. Verfolgungen wegen des Geschlechts (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, z.B. drohende Beschneidung junger Mädchen) und der sexuellen Identität (§ 60a Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d Satz 2 Richtlinie 2004/83/EG). 5. Die Entscheidungspraxis des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und der VerwaltungsgerichteAnträge auf Asyl bzw. auf Abschiebeschutz sind dennoch bisher immer wieder abgelehnt worden. Das BAMF und die Verwaltungsgerichte halten es teilweise für zumutbar, dass die Betroffenen ihre Homosexualität zurückgezogen in der Privatsphäre leben. Es wird ihnen zugemutet, "sich äußerst bedeckt zu halten" bzw. "Diskretion walten zu lassen", um eine Verfolgung zu vermeiden. Dabei stützen sich das BAMF und die Verwaltungsgerichte auf "geschönte“ Lageberichte des Auswärtigen Amtes, in denen behauptet wird, dass sich Lesben und Schwule in dem betreffenden Herkunftsland im privaten Bereich ungefährdet sexuell betätigen könnten.
Daraus folgt, dass nunmehr jede polizeiliche Verfolgung und gerichtliche Bestrafung von einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Sexualität asylrelevant ist, weil sie "diskriminierend“ ist. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe oben Abschnitt 1), dass die Strafverfolgung wegen homosexueller Betätigung als solche nicht beachtlich sei, wenn damit "nur" eine Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit und Moral geahndet werden solle, ist aufgrund der Richtlinie 2004/83/EG überholt. 6. Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und FlüchtlingeProblematisch ist ferner, dass die AsylbewerberInnen verpflichtet sind, bei ihrer ersten Anhörung vor dem BAM wenige Tage nach der Antragstellung detailliert und nachvollziehbar sämtliche Fluchtgründe vorzutragen. Vielen lesbischen und schwulen Flüchtlingen ist es wenige Tage nach ihrer Ankunft in Deutschland (noch) nicht möglich, offen über ihre sexuelle Identität und entsprechende Verfolgung zu berichten. Ein Outing vor fremden BehördenmitarbeiterInnen stellt für diese Menschen eine immense Barriere dar. Wenn sie aber den eigentlichen Fluchtgrund erst später vorbringen, wird das nicht selten als "gesteigertes Vorbringen“ abgetan, d. h. den Flüchtlingen wird vorgehalten, sie hätten diese Gründe bereits in der ersten Anhörung mitteilen können (und müssen); der neue Vortrag sei unglaubhaft. 7. Glaubhaftmachung der HomosexualitätProblematisch ist auch die Glaubhaftmachung der lesbischen oder schwulen Identität. Eine Beweiserhebung im Herkunftsland über die Homosexualität wäre verfassungswidrig, ein konkreter etwa medizinischer Beweis ist nicht möglich. Somit bleiben letztlich nur Indizienbeweise wie z. B. psychologische Stellungnahmen, Stellungnahmen von Beratungsstellen für Lesben und Schwule in Deutschland, Zeugenaussagen von Lebenspartnern usw. 8. NachfluchtgründeNach § 28 AsylVfG sind sogenannte Nachfluchttatbestände unbeachtlich. Darunter versteht man Sachverhalte und Ereignisse, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat. Sie werden nur anerkannt, wenn sie Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (§ 28 Abs.1 und 2 AsylVfG, Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 2004/38/EG). Das kann zu Problemen führen, wenn ausländische Lesben oder Schwule erst in Deutschland ihr Coming Out erleben und deshalb Angst vor Verfolgung haben, wenn sie in ihr Heimatland zurückkehren müssen.
Die Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG, nach der aus eigenem Entschluss gefasste Nachfluchtgründe im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht berücksichtigt werden dürfen, darf deshalb nicht angewandt werden, wenn Art. 33 Abs. 1 GenfKonv einer Abschiebung entgegensteht. 9. HIV und AIDSZur Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtling zum Abschiebungsschutz für HIV-Infizierte siehe die Bundestags-Drucksache 16/6029 vom 09. 07. 2007, die über die Webseite des Deutschen Bundestages aufgerufen werden kann. 10. Gesetzestexte und EU-Richtlinien
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